INFORMATIONSBLATT ÜBER DIE NUTZUNGEN VON WASSERVERSORGUNGSUND ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGEN AUF KLEINGARTENPARZELLEN ERLÄUTERNDE VORBEMERKUNGEN:

 

Die gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen auf Kleingartenparzellen ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.02.1983, zuletzt geändert am 19.09.2006. In § 3 Bundeskleingartengesetz ist festgelegt, dass Kleingartenlauben ihrer Beschaffenheit nach, insbesondere hinsichtlich ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfen. Kleingartenlauben sollen nur für den vorübergehenden Aufenthalt nutzbar sein. Einbauten in Kleingartenlauben müssen eine der kleingärtnerischen Nutzung dienende Funktion haben. Wasseranschlüsse und dazugehörige Installationen in den Lauben sowie Abwasserbeseitigungsanlagen auf Kleingartenparzellen entsprechen nicht der im Bundeskleingartengesetz definierten kleingärtnerischen Nutzung. Vielmehr leisten sie unzulässigen Wohnnutzungen Vorschub. Kleingärten sind keine Wochenendhausgebiete, sondern Grünflächen. Besonders kritisch zu bewerten sind auch Abwasserbeseitigungsanlagen für die Kleingartenlauben. Sie stellen nicht nur ein Vergehen gegen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes sowie gegen bestehende Pachtverträge und Satzungen dar, sondern die Betreiber verstoßen bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung des Abwassers zusätzlich gegen abwasserrechtliche Bestimmungen mit dem Ergebnis umweltstrafrechtlicher Tatbestände. Daher wurde in der Gartenordnung, die in den hamburgischen Kleingartenvereinen Bestandteil der Satzung und des Pachtvertrages ist, geregelt, dass Wasseranschlüsse innerhalb der Laube sowie Installationen von Spültoiletten, Bädern, Duschen, etc. in der Laube verboten sind. Die Nutzung der Kleingartenlaube zum ständigen Wohnen oder zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich untersagt. Daraus leiten sich die nachfolgenden Erlaubnisse oder Verbote ab, die größtenteils auch in gleicher oder ähnlicher Formulierung in der Satzung/Gartenordnung oder in den Pachtverträgen wiederzufinden sind. Die Erlaubnisse oder Verbote sind außerdem größtenteils aus dem zur „Grünen Mappe“ gehörigen „Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten“ bekannt.

REGELN FÜR WASSERVERSORGUNGS- UND ABWASSERBESEITIGUNGSANLAGEN AUF KLEINGARTENPARZELLEN 1. WASSERVERSORGUNG AUF DER PARZELLE UND IN DER LAUBE ERLAUBT IST: π Ein Wasseranschluss auf der Parzelle für die kleingärtnerische Nutzung außerhalb der Kleingartenlaube. (Bewässern des Gartens) Gemäß Satzung und Gartenordnung ist eine Zuleitung zur Laube verboten. Das Anbringen von Wasserzapfstellen innen und außen an der Laube ist untersagt. Der Standort der vom Verein vorgegebenen Wasserzapfstelle darf nicht verändert werden (Nr. 9 Gartenordnung). Regenwassersammelbehälter sind gemäß Satzung und Gartenordnung nur oberirdisch erlaubt und müssen, wenn sie mehr als 1m3 Fassungsvermögen haben vom Vorstand genehmigt werden (Nr. 9 Gartenordnung). VERBOTEN IST: π Der Einbau von Wasserzapfstellen in der Kleingartenlaube. Dies gilt auch für die Installation von Waschbecken, Spülen, Duschen usw. sowie Abwasser erzeugenden Wasch- und Spülmaschinen. π Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten jeglicher Art und Bauweise. Gemäß Satzung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es rechtswidrig Waschmaschinen, Geschirrspüler oder ähnlich abwasserverursachende Maschinen und Vorrichtungen in der Laube betreibt (§ 3 (6) e 11 Satzung). 2. ABWASSERANLAGEN / ENTSORGUNG UND BEHANDLUNG ENTSTANDENER ABWÄSSER AUF DER PARZELLE ERLAUBT IST: Gering verunreinigtes Abwasser in kleinen Mengen zusammen mit verrottbaren Abfällen fachgerecht und umweltgerecht zu kompostieren, wenn dieses nur mit biologisch abbaubaren Stoffen in Berührung gekommen ist, (z.B. das Abwasser vom Geschirrspülen von Hand und Händewaschen), d.h., dass π die Kompostierung der Abwässer so durchgeführt wird, dass keine Schädigung der Umwelt oder Belästigung eintreten kann, π Kompoststätten so angelegt werden, dass überschüssiges Sickerwasser nicht in Entwässerungsgräben abfließen kann und der Untergrund nicht beeinträchtigt wird, π anders verunreinigtes Abwasser in gleicher Weise wie der Inhalt von Campingtoiletten (Chemietoiletten) zu beseitigen ist. VERBOTEN IST: π Das Einleiten von Schmutzwasser in Entwässerungsgräben und Dränagen oder das Versickern im Boden. π Das Errichten von Abwasser-Sammelbehältern (auch abflusslose). π Der Anschluss der Kleingartenlaube an die öffentlichen Abwasseranlagen (wie z.B. das Sielnetz). Gemäß Satzung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft Bodenverunreinigungen verursacht (§ 3 (6) e 12 Satzung). 3. TOILETTEN ERLAUBT SIND: π Trockentoiletten wie - Streutoiletten (Rindenschrot, Strohhäcksel, Sägemehl, Torf), oder - Verdunstungstoiletten (Komposttoiletten: hierunter sind Trockentoiletten mit Wärmevorrichtung für die beschleunigte biologische Umbildung von Fäkalien und Urin in Trockensubstanz zu verstehen).

 

Diese sind jedoch nur dann erlaubt, wenn vor der Verwendung im Garten eine sorgfältige Kompostierung der Stoffe erfolgt. Die hier gewonnene Komposterde kann zur Düngung von Zierbeeten auf der eigenen Parzelle eingesetzt werden. Abweichend hiervon können folgende Toiletten in Kleingartenlauben benutzt werden, wenn entsprechende Auflagen erfüllt werden: π Campingtoiletten (Chemietoiletten) sofern - der Inhalt in gemeinschaftlich vorgehaltenen und betriebenen Sammeleinrichtungen (Abwasserkippstationen mit Schmutzwassersielanschluss oder Abwassersammelgruben), z.B. am Vereinshaus, hygienisch einwandfrei und ohne Umstände eingebracht werden kann und bei Abwassersammelgruben eine regelmäßige Abfuhr durch zugelassene Unternehmen gesichert ist. Diese Sammeleinrichtung muss dafür ausdrücklich vorgesehen/zugelassen sein. Wenn sich die Sammeleinrichtung in einem geschlossenen Raum befindet, ist zu gewährleisten, dass dieser gut durchlüftet und beleuchtet ist. Die Übergabe des Inhaltes kann in einem direkt von außen zugänglichen und dafür zugelassenen Toilettenraum erfolgen, in dem zur Reinigung der Gefäße ein Spülausguss, Wasserhahn mit Schlauchanschluss und ein Bodenablauf vorzuhalten sind oder in einer nicht umbauten hierfür zugelassenen speziellen Abwasserabkippstation. - der Parzellenbenutzer vor Aufstellen einer Campingtoilette (Chemietoilette) grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes einholt, die nur erteilt wird, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind. π Verpackungstoiletten, wenn für den jeweiligen Aufstellort eine gesonderte Entsorgung durch die Stadtreinigung sichergestellt ist und die Genehmigung in jedem Einzelfall von der Stadtreinigung Hamburg erteilt wurde. VERBOTEN IST: π Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten jeglicher Art und Bauweise. π Der Gebrauch von Campingtoiletten ohne Entsorgung der Inhalte in einer Abwasserabkippstation. π Den Inhalt von Campingtoiletten (Chemietoiletten) - auf eine Kompoststätte zu schütten, - in eine Pflanzenkläranlage einzuleiten oder - zu vergraben. Gemäß Satzung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es rechtswidrig Wasserspültoiletten betreibt (§ 3 (6) e 11 Satzung). Das bedeutet, dass auf Kleingartenparzellen außer in mit Chemikalien betriebenen Campingtoiletten (Chemietoiletten) kein fäkalienhaltiges Abwasser anfallen darf ! 3.1 KLEINGÄRTEN IN WASSERSCHUTZGEBIETEN Hamburgs Trinkwasserversorgung erfolgt zu 100 % aus Grundwasser. Allerdings sind nicht alle für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasservorkommen ausreichend durch Deckschichten geschützt, so dass in diesen Gebieten besonders hohe Anforderungen an den vorbeugenden Grundwasserschutz gestellt werden müssen. Daher wurden in Hamburg bereits fünf Wasserschutzgebiete ausgewiesen, zwei weitere sind in Vorbereitung. Die dort geltenden Nutzungsbeschränkungen und Verbote sind in den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen festgelegt und gelten auch für Kleingartenanlagen. VERBOTEN IST: π Die Schmutzwasserlandbehandlung, darunter fällt auch das Kompostieren der Inhalte von Trockentoiletten aus privaten Haushalten und Kleingärten. Die Verwendung von Trockentoilettensystemen mit anschließender Kompostierung (wie Streutoiletten, Verdunstungstoiletten) ist also hier nicht möglich. In den betroffenen Kleingartenvereinen müssen daher Abwasserabkippstationen genutzt bzw. ggf. errichtet werden, über die die Inhalte der als Alternative zu verwendenden sogenannten Campingtoiletten (Chemietoiletten) zu entsorgen sind.