Die Richtlinie für die Inspektion und Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel" 2021, herausgegeben von der Umweltbehörde (BU-KEA-Fachamt für Stadtgrün und Erholung) als Aufsichtsinstanz für das Hamburger Kleingartenwesen, legt den Ablauf unmissverständlich fest.

 

  1. Schriftliche Kündigung

Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages durch den/die Pächter/in muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres vorliegen. Der Vorstand kann Abweichungen zulassen. Grundsätzlich ist die Kündigung vom Vereinsvorstand schriftlich zu bestätigen.

  1. Inspektion der Parzelle mit Inspektionsprotokoll

Vor der Wertermittlung durch die Bewertungskommission ist eine Inspektion der Parzelle erforderlich. Gibt es keine Beanstandungen, kann die Parzelle umgehend bewertet werden.

Sind jedoch Beanstandungen vorhanden, so werden diese in dem Inspektionsprotokoll schriftlich festgehalten und dem/der aufgebenden Pächter/in als Auflage mit einer Fristsetzung ausgehändigt, bis wann diese noch erledigt werden müssen.

  1. Wertermittlung

Nach der vollständigen Beseitigung der Beanstandungen und Auflagen erfolgt eine Wertermittlung durch die Bewertungskommission. Das Ergebnis der Wertermittlung wird dem/der aufgebenden Pächter/in in Kopie zur Durchsicht überlassen, mit dem schriftlichen Hinweis, dass bei nicht Anerkennung des ermittelten Wertes eine kostenpflichtige erneute durch den jeweils zuständigen Bezirk über den Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden muss.

  1. Verkauf

Erst nach der Anerkennung der Vereins- oder der Bezirkswertermittlung wird vom Vereinsvorstand der/die auf der Anwärterliste an erster Stelle stehende Anwärter/in informiert und kann die Parzelle besichtigen. Der/die vom Vereinsvorstand benannte Nachfolgepächter/in kann vom aufgebenden Pächter/in grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Der/die aufgebende Pächter/in hat nur Anrecht auf Zahlung des Wertermittlungsergebnisses.